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Raiffeisenbank Längenfeld

Raiffeisenbank Längenfeld

Längenfeld
Kontakt
Oberlängenfeld 72
6444 Längenfeld
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Sie machen Urlaub in Österreich - Ihr Geld sogar Gewinne!

Exklusiv für EU-Bürger
- Maximale Steuervorteile bis 31.12.2010
- Sichere und ertragreiche Veranlagung
- Gewahrtes Bankgeheimnis

Öffnungszeiten Raiffeisenbank:
Montag - Freitag: 08:00-12:00 & 14:30-17:00 Uhr

Öffnungszeiten SB-Service:
täglich von 05:00-00:00 Uhr

Beratungstermine nach Vereinbarung:
Montag - Freitag: 07:00-19:00 Uhr

Private Banking 
Geldanlage ist Vertrauenssache. Vertrauen in Leistung, Service und Diskretion. Die Raiffeisenbank Längenfeld betreut Kunden bereits seit über 100 Jahren und beweist täglich sowohl bei ihren Firmenkunden, wie auch bei Privatkunden Kompetenz. Das sichert uns das Vertrauen unserer Kunden.

Ihre Bedürfnisse nehmen wir sehr ernst. Deshalb haben wir uns in den letzten Jahren mit hohem Engagement auch auf den Bereich Vermögensberatung und Private Banking spezialisiert.


Wir nutzen die hervorragenden Verbindungen und damit das Top-Know-How unserer eigenen mehrfach international ausgezeichneten Kapitalanlage-Gesellschaft, der "Raiffeisen Capital Management" in Wien und kombinieren deren internationale Top-Leistung mit unserer sehr persönlichen Betreuung.

Sie finden hier einige kurz zusammengefasste Informationen zu unserer Angebotspalette.

Bitte vereinbaren Sie ein persönliches unverbindliches Beratungsgespräch unter der Telefonnummer +43 5253 5241 oder sie können uns auch per e-mail martin.santer@rki.at kontaktieren

Nutzen Sie die Möglichkeiten der diskreten Geldanlage in Österreich
Bankgeheimnis in Österreich: Wie sicher ist Ihr Vermögen?

Österreich bietet neben politischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicherheit einen weiteren Vorteil, nämlich ein hervorragend ausgestattetes Bankgeheimnis. In Zeiten in denen im EU-Raum immer mehr Unsicherheitsfaktoren (Kontrollmitteilungen) für Anleger auftauchen, hat sich Österreich sein Bankgeheimnis sowohl im eigenen Land wie auch gegenüber den anderen EU-Ländern abgesichert. Österreich hat mit seinem Bankgeheimnis zusammen mit Belgien und Luxemburg im EU-Raum einen Sonderstatus erlangt, der Österreich auch weiterhin sein strenges Bankgeheimnis nach außen sichert.

EU-Zinsenrichtlinie
Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von ausländischen Zinserträgen von EU-Bürgern.

Vorgehensweise:
Der ausländische Anleger (EU-Bürger) gibt der Bank sein Heimatland bekannt und die Bank meldet die Zinserträge an die dortige Finanzbehörde. Betroffen sind ausschließlich natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und Zinszahlungen aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten.

Sorgfaltspflichterklärung
Österreich will kein Hafen, für illegale, kriminelle Gelder, etwa solche aus Drogen-Menschen- oder Waffenhandel, werden. Deshalb hat sich Österreich auch verpflichtet, bei der Bekämpfung von Geldwäsche in diesen Bereichen aktiv mitzuarbeiten. Das haben wir bereits in der Vergangenheit sehr erfolgreich gemacht und werden uns auch in der Zukunft engagieren.

Aktuelle Informationen über die steuerlichen Rahmenbedingungen EU-Zinsrichtlinie ist zum 01.07.2005 in Kraft getreten

Das Ziel der Richtlinie ist die einheitliche Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinserträgen durch Meldungen an das Wohnsitzfinanzamt oder durch Quellen-steuereinbehalt. Betroffen sind natürlichePersonen, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind und Zinseinkünfte aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben. Nicht betroffen sind natürliche Personen, die nicht in einem EU Mitgliedsstaat ansässig sind, sowie juristische Personen und gewerblich tätige Personengesellschaften.


Anonyme EU-Quellensteuer in Österreich Bankgeheimnis bleibt unverändert erhalten

Österreich, Luxemburg, Belgien und bestimmte Drittstaaten wie Schweiz und Liechtenstein nehmen aufgrund des strengen Bankgeheimnisses nicht am Informationsaustausch teil und melden keine Zinseinkünfte in das Herkunftsland des Kunden. Stattdessen wird eine anonyme Quellensteuer in Höhe von zunächst 15 Prozent einbehalten. Dieser Quellensteuersatz steigt ab 01.07.2008 auf 20 Prozent und ab 01.07.2011 auf 35 Prozent.

Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug

Mit dieser Bescheinigung erreichen Sie als nicht österreichischer Steuerpflichtiger eine Befreiung vom sonst vorzunehmenden Quellensteuereinbehalt auf Zinserträge und damit einen Steuerstundungseffekt bis zur abschließenden Steuerzahlung im Rahmen Ihres Steuerbescheides. Dazu teilen Sie in einem Formular Ihre ausländischen Konten und Depots dem Wohnsitz-Finanzamt mit. Nach Rückerhalt von Ihrer Finanzbehörde ist diese Bescheinigung an die ausländische Zahlstelle weiterzuleiten. Die Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und wird ab Vorlagedatum bei Zinszahlungen berücksichtigt.

Besteuerung der Kapitalanlagen:
- Besteuerungsgrundlage sind Zinserträge aus Spar- und Termineinlagen,
- Anleihen (incl. eventuellem Emissionsdisagio) und Zerobonds
- Investmentfonds (vor allem Renten- und Mischfonds)
- Zertifikaten mit Kapitalgarantie oder garantierten Mindestkupons

Ausnahmen von der EU-Zinsbesteuerung: Nicht unter die EU-Quellensteuer fallende Kapitalanlagen:

- Anleihen-Altemissionen, die vor dem 01.03.2001 begeben wurden und nach dem 01.03.2002 nicht mehr aufgestockt wurden („Grandfather clause“, Ausnahme befristet bis 01.01.2011)
- Fonds, die die Fondsgesellschaft aufgrund ihrer Anlagepolitik „out-of-scope“ gemeldet hat:Ausschüttende Fonds mit max. 15 % Anteil an quellensteuerpflichtigen Zinsforderungen
- Thesaurierende Fonds mit max. 40 % Anteil an quellensteuerpflichtigen Zinsforderungen
- In- und ausländische Immobilienfonds, Aktienfonds
- Andere Erträge wie Dividendenerträge aus Aktien und Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften stellen keine Zinserträge dar und unterliegen ebenfalls nicht dieser Richtlinie.
- Zertifikate ohne Kapitalgarantie auf Aktien, Anleihen- und Fondsindices, Metalle und Währungen sind von der Besteuerung ausgenommen. D.h. realisierte Kursgewinne aus Index-, Discount-, Bonus- und vielen anderen Zertifikaten können quellensteuerfreivereinnahmt werden.
- Derivate (wie z. B. Optionen) unterliegen ebenfalls nicht der EU-Quellensteuer.

Besteuerung der von der EU-Quellensteuer betroffenen Fonds („in-scope“):

Bei Fonds, die von Ihrer Fondsgesellschaft nicht „out-of-scope“ gemeldet wurden und daher in die EUQuST einbezogen sind, wird bei der Berechnung des Steuerabzugs unterschieden:

a)
Fonds, die auf täglicher Basis einen Nachweis über die seit der letzten Ausschüttung bzw. Thesaurierung aufgelaufenen quellensteuerpflichtigen Zinserträge erbringen (EU-QuST-Zinsanteil). Anteilige Zinserträge, die dem Zeitraum vor dem 01.07.2005 zuzurechnen sind, werden nicht mit EUQuellensteuer belastet.

b)
Fonds, die nicht täglich den EU-Quellensteuerbetrag je Fondsanteil an die österreichische Meldestelle ÖKB liefern. Es erfolgt eine pauschale „Besteuerung“ analog der für die österreichische Sicherungs-KEST geltenden Vorgaben (Sicherungs-QuST). 

Zeitliche Abgrenzung der EU-Quellensteuer:
- Anteilige Zinserträge, die dem Zeitraum vor dem 01.07.2005 zuzurechnen sind, werden am Fälligkeitstag zeitlich abgegrenzt und nicht mit EU-Quellensteuer belastet.
- Bei Eintritt bzw. Ausscheiden aus der EU-Quellensteuer-Pflicht z.B.
- Depotübertrag
- Vorlage einer „Bescheinigung zur Abstandnahme vom Quellensteuerabzug“
- Wohnsitzwechsel in ein Nicht-EU-Land wird zu diesem Zeitpunkt eine Abgrenzung vorgenommen und entsprechende Quellen-steuer-Beträge gutgeschrieben bzw. belastet.

Diese Informationen können eine Beratung zum An- und Verkauf von Wertpapieren nicht ersetzen. Nutzen Sie ein persönliches Beratungsgespräch um die künftige Vorgehensweise zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Optimierung Ihrer Kapitalanlage gemeinsam mit Ihrem Betreuer abzustimmen.

Transaktion
Besteuerung
Ausschüttung 15 % QuST-Abzug auf Basis des ausgewiesenen EU-QuSTZinsanteils der gesamten Ertragsausschüttung
Thesaurierung 15 % QuST-Abzug auf Basis des ausgewiesenen EU-QuSTZinsanteils der gesamten ausschüttungsgleichen Erträge
Unterjähriger Verkauf 15 % QuST-Abzug auf Basis des täglichen EU-QuST-Zinsanteils
Unterjähriger Kauf 15 % QuST-Gutschrift auf Basis des täglichen EU-QuST-Zinsanteils
Transaktion Besteuerung
Pauschalbesteuerung
zum 31.12. 15 % Sicherungs-QuST auf Bemessungsgrundlage: 6 % des Rücknahmepreises zum 31.12. = effektive Steuerbelastung: 0,9 % vom Rücknahmepreis
Ausschüttung 15 % QuST (zusätzlich zur Pauschalbesteuerung zum Jahresende)
Unterjähriger Verkauf 15 % Sicherungs-QuST auf pauschale Bemessungsgrundlage: pro Behaltemonat (seit 01.01. des Jahres) 0,5% des letzten Rücknahmepreises. = effektive Steuerbelastung: 0,075 % vom Rücknahmepreis p.M.
Unterjähriger Kauf Keine QuST-Gutschrift

Unverbindliche Anfrage





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